Begriffsdefinitionen im Fluchtkontext
Begriffsdefinitionen im Fluchtkontext
Flüchtlinge und Asylsuchende
Flüchtlinge sind Menschen, die aufgrund bestimmter und definierter äußerer Einflüsse zur Flucht gezwungen sind. Laut der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch neben will, Genfer Flüchtlingskonvention, Artikel 1a.
Ob eine solche Verfolgung vorliegt, wird ein einem Asylverfahren festgestellt.
Unterbringung der Menschen
Erstaufnahmeeinrichtung (EA) / Landeserstaufnahmestelle (LEA)
Die Bundesländer sind verpflichtet, die für die Unterbringung Asylbegehrender erforderliche Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen. Hierzu werden die Asylsuchenden in den ersten Wochen vor und ggf. nach Stellung ihres Asylerstantrags in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Die Erstaufnahmestellen sind Landeseinrichtungen.
In Baden-Württemberg gibt es Landeserstaufnahmeeinrichtungen beispielsweise in Sigmaringen, Karlsruhe, Ellwangen und Freiburg.
Gemeinschaftsunterkunft (GU) / Vorläufige Unterbringung (VU)
Die vorläufige Unterbringung kann sowohl in Gemeinschaftsunterkünften als auch in Wohnungen erfolgen. Diejenigen Asylsuchenden, die keine private Wohnung finden, können im Anschluss an die Erstaufnahmestelle in der Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden (§ 8 Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG).
Eine Gemeinschaftsunterkunft ist eine dezentrale Unterkunft für Asylsuchende, die nicht mehr zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.
In der Gemeinschaftsunterkunft verbleiben die Flüchtlinge so lange, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist, längstens jedoch 24 Monate. Für die vorläufige Unterbringung ist der Stadt- oder Landkreis zuständig. Unsere Gemeinschaftsunterkünfte in Bad Waldsee verwaltet und betreibt der Landkreis Ravensburg.
Anschlussunterbringung (AU)
Für die Anschlussunterbringung ist die Gemeinde zuständig. Endet die vorläufige Unterbringung, wechseln diese Personen in die Anschlussunterbringung. Die vorläufige Unterbringung endet, wenn mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag bzw. den Folgeantrag, mit Erteilung des Aufnahmetitels oder nach 24 Monaten (§ 9 FlüAG). Der Landkreis teilt den kreisangehörigen Gemeinden nach einem bestimmten Schlüssel die Flüchtlinge mit, die in die Anschlussunterbringung wechseln.
Quellen: Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge