Beglaubigungen
Verschiedene Formen von Beglaubigungen
Mit einer Beglaubigung wird bestätigt, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Kopien können sein:
- Abschriften
- Ablichtungen
- Vervielfältigungen
- Negative
Achtung:
Unterscheiden Sie zwischen der Beglaubigung einer Kopie, die die Übereinstimmung mit dem Originaldokument besiegelt und der Unterschrift, die die Echtheit der Unterschrift/ des Handzeichens bezeugt.
Öffentliche Beglaubigung §129 BGB
Zuständigkeit: Notar, Ratsschreiber
Definition: ist für eine Erklärung eine öffentliche Beglaubigung durch Gesetz vorgeschrieben, dann muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar/Ratsschreiber beglaubigt werden.
Ausnahmen:
- Betreuungsbehörde: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Standesbeamte: Bestimmte standesamtliche Erklärung
Weitere Hinweise:
Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen.
Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notare/Ratsschreiber vornehmen. Dazu gehören beispielweise:
- Grundbuchordnung
- Handelsgesetzbuch
- Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder
- Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
- Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Amtliche Beglaubigung §§ 33, 34 LVwVfG
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die
- bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen, oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.
Die Beweiskraft wird für den Verwendungszweck eingeschränkt
Voraussetzung für die Vornahme einer amtlichen Beglaubigung
- Unterschrift wurde von einer Behörde ausgestellt, oder
- Abschrift wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt
Urkunden beglaubigen
Mitzubringen: Personalausweis oder Reisepass
Urkunde = jede schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, unabhängig davon, worauf sie geschrieben oder gedruckt ist, ob sie unterschrieben ist, welche Bedeutung sie hat, oder welchem Zweck sie dient.
Abschrift = Ist jede beliebige Vervielfältigung einer Urkunde als Hauptschrift. Wichtig ist die inhaltliche Gleichheit, nicht das äußere Erscheinungsbild.
Die Befugnis zur Beglaubigung von Urkunden und Abschriften wird unterschieden nach:
- Eigene Urkunden: §33 Abs. 1 Satz1 LVwVfG
Für Urkunden, die eine Behörde selber ausstellt, hat sie die uneingeschränkte Befugnis zur Beglaubigung von Abschriften (uneingeschränkte Beweiskraft)- Zur Verwendung für behördeninterne Zwecke oder
- zur Verwendung außerhalb der Behörde
- Fremdurkunden: §33 Abs.1 Satz 2 LVwVfG
Beglaubigungsbefugnis ist beschränkt- auf bestimmte Behörden (Verwendungsbehörden)
- und für bestimmte Verwendungszwecke
- Die Beschränkung bezieht sich auf
- Urkunden einer anderen deutschen Behörde
- Privaturkunden, wenn sie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden §33 Abs. 3 Nr.3 LVwVfG
- Urkunden einer ausländischen Behörde oder ausländischen Privaturkund, wenn sie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden §33 Abs.3 Nr.3 LVwVfG
Beglaubigungsverbot besteht bei konkretem Verdacht, dass die Urkunde nachträglich verändert oder manipuliert worden ist. Bei einem Verdacht, kann die Beglaubigung verweigert werden, oder es wird zu der Beglaubigung ein Beglaubigungsvermerk dazu geheftet.
Beglaubigungen – Auslandsbezug
Es dürfen nur diejenigen Kopien für die Verwendung im Ausland beglaubigt werden, die vom Bürgerbüro Bad Waldsee ausgestellt wurden. Dies bedeutet, dass
- Jagdscheine,
- Bootsführerscheine,
- Zeugnisse,
- Geburts- und Heiratsurkunden,
- …..
nicht von uns beglaubigt werden dürfen.
Beglaubigung von Zeugniskopien und anderen Kopien
mitzubringen: Original und Kopie/Abschrift
Hinweis:
Ablichtung Ausweis §20 Abs.2 PAuswG
Nur vom Ausweisinhaber bzw. mit dessen Zustimmung darf der Ausweis abgelichtet werden. Die Ablichtung muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein. Da die Vervielfältigung oftmals der erste Schritt zur Verfälschung ist, sollte die Vervielfältigung sofern möglich unterbunden werden.
Änderungen im Vereinsregister – öffentliche Beglaubigung
Vorstands- und Satzungsänderungen sind zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.
Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form (Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar/Ratschreiber)durch die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet werden.
Die öffentlichen Beglaubigungen bei Änderungen im Vereinsregister sind gebührenfrei.
Bezüglich einer Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an Jana Oesterle unter der Rufnummer Telefonnummer: 07524 94 1719 oder per E-Mail.