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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Vereinigte Staaten von Amerika

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Dienstleistungen

Wohnungsbau - Förderung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beantragen

Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für folgende Vorhaben speziell für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung erhalten:

  • Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
  • Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.

Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei

  • energetischer Optimierung bzw. energetischer Sanierung und/oder
  • Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
  • zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.

Die Förderung erfolgt durch - zeitlich begrenzt zinslose - Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.

Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich oder vorrangig zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Sonderbelegungsbindung).

Beachten Sie:

Wohnberechtigte Haushalte sind Haushalte mit geringem Einkommen UND zusätzlichen Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt durch bestimmte Merkmale.

Welche Personengruppen diese Merkmale erfüllen, wird durch die oberste Landesbehörde in Absprache mit der L-Bank entschieden.
Der geförderte Wohnraum ist dem Mieter während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).

Die Förderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung ist der Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung nachgebildet. Daher sind hier lediglich die Besonderheiten der Förderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beschrieben.

Tipp: Nähere Informationen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift "VwV-Wohnungsbau BW 2020/2021" und im Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:

  • Die Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz (Teil 3 Nummer 1.2).
  • Bezeichnung anerkannter Personengruppen in der Förderzusage
  • Für eine Förderung des Neubaus/Erwerbs neuen Mietwohnraums sowie der Änderungs-/Erweiterungsmaßnahme zur Schaffung von Mietwohnraum ist eine Eigenleistung in Form von Eigenkapital erforderlich.
  • Grundsätzlich ist eine EU-beihilferechtliche Vorgabe (Verbot der Überkompensation) einzuhalten.
  • Der Standard KfW-Effizienzhaus 55 ist regelmäßige Fördervoraussetzung. Sollen Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen gefördert werden, müssen die verwendeten Einzelteile den Anforderungen der förderfähigen Einzelmaßnahmen entsprechend der Programmatik der KfW genügen.
  • Für die Förderung von Neubaumaßnahmen, den Neuerwerb und die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an noch neuen Wohnungen des Mietwohnungsbestands muss die Voraussetzung des Effizienzhaus-Standard KfW 55 erfüllt sein.
  • Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Einzelteile den Anforderungen der KfW förderfähigen Einzelmaßnahmen entsprechen (zum Beispiel dem maximalen U-Wert für neue Fenster).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.devor allem auch bei Finanzierungsfragen.

Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung, außer die zuständige Stelle stimmt diesem zu.

Fristen

Es besteht keine Antragsfrist.

Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Vordruck 9023 beziehungsweise 9027 auf der Homepage der L-Bank.

Kosten

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Zuständigkeit

  • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
  • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.07.2020 freigegeben.

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