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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Vereinigte Staaten von Amerika

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Dienstleistungen

Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragen

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und mindestens einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Antragsberechtigt sind:

  • Die Ehegatten
  • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

Voraussetzungen

  • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
  • Oder: Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
  • Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.

Verfahrensablauf

-

Fristen

Es gibt keine Frist.

Unterlagen

  • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
  • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
  • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
  • Weitere Unterlagen
    • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein

Kosten

Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

  • 110,00 EUR
  • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 40,00 EUR
  • Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird: 20,00 EUR

Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder eine dolmetschende Fachkraft.

Bearbeitungsdauer

Vom Einzelfall abhängig.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • § 9 Beurkundungsgrundlagen
  • § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):

  • Art. 11 Form von Rechtsgeschäften
  • Art. 13 Eheschließung

Zivilprozessordnung (ZPO):

  • § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

Zuständigkeit

  • Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Freigabevermerk

17.04.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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