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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Dienstleistungen

Heimarbeit - Beschäftigung melden

Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Bevor Sie erstmalig Aufträge für Heimarbeit erteilen, müssen Sie die Genehmigung der zuständigen Stelle abwarten.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.

Zu den Personen in Heimarbeit zählen:

  • in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende)
  • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
  • sonstige gleichgestellte Personen

Verfahrensablauf

1. Bitte nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und informieren Sie diese über Ihre Absicht, Personen in Heimarbeit beschäftigen zu wollen (§ 7 Heimarbeitsgesetz).

2. Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 6 Heimarbeitsgesetz halbjährig dazu verpflichtet sind, den zuständigen Stellen Listen zu melden, in denen Sie die in Heimarbeit beschäftigten Personen aufführen. Für die Meldung im Januar 2023 beachten Sie bitte folgende Schritte:

  1. Laden Sie sich auf der Homepage der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (Link siehe oben) das Listenformblatt auf Ihren Rechner und füllen es aus.
  2. Legen Sie sich ein Servicekonto auf service-bw an.
  3. Navigieren Sie in Ihrem Servicekonto in die Rubrik Postfach und klicken Sie das Feld "Nachricht schreiben"
  4. Geben Sie im Feld "Empfänger" das Behördenkonto des Regierungspräsidiums an, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Betrieb seinen Standort hat:
    1. Regierungspräsidium Stuttgart: Regierungspräsidium Stuttgart
    2. Regierungspräsidium Tübingen: Regierungspräsidium Tübingen, Heimarbeit - Beschäftigung melden
    3. Regierungspräsidium Karlsruhe: Regierungspräsidium Karlsruhe
    4. Regierungspräsidium Freiburg: Abteilung 5, Referat 54.1 (Regierungspräsidium Freiburg)
  5. Bitte benennen Sie den Betreff wie folgt: "Listenmeldung nach § 6 HAG, hier: Betrieb (XY)". Bitte setzen Sie anstatt "XY" den Namen Ihres Betriebs.
  6. Bitte geben Sie in das Feld folgenden Mustertext ein: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übermittle ich Ihnen im Auftrag des Betriebes [Bitte Namen und postalische Adresse des Betriebs eingeben] die halbjährige Listenmeldung nach § 6 HAG für das zweite Halbjahr 2022. Für Rückfragen erreichen Sie mich wie folgt [bitte postalische Adresse, geschäftliche E-Mail-Adresse bzw. geschäftliche Telefonnummer eingeben]. Mit freundlichen Grüßen [Namen eingeben]". Bitte geben Sie in die eckigen Klammern die geforderten Daten ein.
  7. Bitte wählen Sie im Feld "Anhang auswählen" die Liste aus, in der die von Ihrem Betrieb beschäftigten Heimarbeiter aufgeführt sind (siehe Schritt 1). Bitte benennen Sie die Liste wie folgt: "[Name Betrieb]_Listenmeldung zweites Halbjahr 2022".
  8. Drücken Sie auf das Feld "Abschicken" und bewahren Sie die Liste bitte bis zur nächsten halbjährigen Meldung auf, sodass Sie Ergänzungen, Anpassungen etc. in dieser Liste vornehmen können und die Liste nicht vollständig neu ausfüllen müssen.

Für Rückfragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte an die Entgeltprüfer der Regierungspräsidien. Kontaktdaten finden Sie auf der Seite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg (Rubrik Themen, hier: Heimarbeit). Sie können auch an folgende E-Mail-Adressen eine E-Mail schreiben und um eine Kontaktaufnahme bitten:

  • Regierungspräsidium Stuttgart: abteilung5@rps.bwl.de
  • Regierungspräsidium Tübingen: poststelle@rpt.bwl.de
  • Regierungspräsidium Karlsruhe: heimarbeit@rpk.bwl.de
  • Regierungspräsidium Freiburg: abteilung5@rpf.bwl.de

Fristen

Die Heimarbeiterliste müssen Sie halbjährlich (elektronisch) an die zuständige Stelle übermitteln:

  • bis spätestens 31. Juli die Heimarbeiterliste für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni (erstes Halbjahr) des laufenden Jahres
  • bis spätestens 31. Januar die Heimarbeiterliste für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember (zweites Halbjahr) des Vorjahres

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

keine

Sonstiges

Für inhaltliche Rückfragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Regierungspräsidium. Ansprechpartner finden Sie auf den Seiten der Gewerbeausicht Baden-Württemberg (Rubrik Themen, hier: Heimarbeit). Sie können auch eine E-Mail an folgende E-Mail-Adressen senden und um Kontaktaufnahme bitten:

  • Regierungspräsidium Stuttgart: abteilung5@rps.bwl.de
  • Regierungspräsidium Tübingen: poststelle@rpt.bwl.de
  • Regierungspräsidium Karlsruhe: heimarbeit@rpk.bwl.de
  • Regierungspräsidium Freiburg: abteilung5@rpf.bwl.de

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.

Vertiefende Informationen

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

18.01.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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