Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Wahl für die Amtszeit 2025 – 2030
Im April 2025 beginnt beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die neue, 5-jährige, Amtsperiode der ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter.
Allgemeine Informationen
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen und an der Entscheidung des Gerichts mitwirken.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter gewählt, müssen Sie das Amt annehmen. Ausnahmen hiervon sind möglich.
Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:
- Sie sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung.
- Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
Nach der bisherigen Praxis werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ungefähr zwei- bis dreimal jährlich zu ganztägigen Kammersitzungen geladen.
Wie bewerbe ich mich?
Jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, kann sich selbst bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, bewerben.
Bewerbungen können mit der ausgefüllten und unterschriebenen Zustimmungserklärung bis zum 15. November 2024 bei folgender Adresse eingereicht werden:
Große Kreisstadt Bad Waldsee
Fachbereich Zentrales, Ehrenamt, Öffentlichkeitsarbeit
Hauptstraße 12
88339 Bad Waldsee
Wie geht es nach meiner Bewerbung weiter?
Sofern Sie die Voraussetzungen nach den gesetzlichen Grundlagen erfüllen, werden Sie in die Vorschlagsliste der Großen Kreisstadt Bad Waldsee aufgenommen. Der Kreistag soll am 10. Dezember 2024 über diese Liste entscheiden.
Voraussetzungen
Wer darf sich zur Wahl aufstellen (§ 20 VwGO)?
Bewerberinnen und Bewerber, die
- in Bad Waldsee oder den Ortschaften wohnhaft sind und
- deutsche Staatsangehörige sind und
- das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Wer darf sich nicht zur Wahl aufstellen (§ 21 VwGO)?
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- wegen einer Tat angeklagt worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzt.
- in Vermögensverfall geraten ist.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern können unter anderem wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
- Bundestags- und Landtagsabgeordnete
- Mitglieder des Europäischen Parlaments
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- Richter oder Richterinnen, Beamtinnen oder Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie dort nicht ehrenamtlich tätig sind
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
- Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen
Vefahren
Ein Wahlausschuss beruft Sie aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlichen Richter.
Die Landkreise und kreisfreien Städte erstellen diese Vorschlagslisten.
Sie werden als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter auf fünf Jahre gewählt.
Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl an ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern.
Jede oder jeder von ihnen soll zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden.
Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen.
Dazu sind berechtigt:
- Geistliche und Religionsdienerinnen oder Religionsdiener
- Schöffen und andere ehrenamtliche Richter
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht tätig gewesen sind
- Personen ab 67 Jahren
- Ärztinnen, Ärzte, Krankenpflegerinnen, Krankenpfleger, Hebammen sowie Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter, die keine Apothekerin und keinen Apotheker beschäftigen.
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie beantragen, von der Übernahme des Amtes befreit zu werden.
Dies ist beispielsweise der Fall bei
- Gebrechlichkeit,
- vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder
- Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder.
Die Entscheidung trifft der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
Rechtsgrundlagen und Informationen
Grundgesetz (GG)
Artikel 97 Absatz 1 Unabhängigkeit der Richter
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Besetzung und Gliederung der VG)
§ 9 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Besetzung und Gliederung der OVG)
§ 10 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Besetzung und Gliederung des BVerwG)
§§ 19 bis 34 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Ehrenamtliche Richter)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 44 Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters)
§ 44a Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Hindernisse für die Berufungen als ehrenamtlicher Richter)
§ 44b Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Abberufung von ehrenamtlichen Richtern)
§ 45 Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters)
§ 45a Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter)
Landesrichter- und staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
§ 13 Eid der ehrenamtlichen Richter
§ 13 a Weitere Voraussetzung für die Berufung der ehrenamtlichen Richter
§ 14 Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Ersatz für Aufwendungen)
§ 5 Fahrtkostenersatz
§ 6 Entschädigung für Aufwand
§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 18 Entschädigung bei Verdienstausfall
Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (PDF-Dokument, 1,23 MB, 04.11.2024)(Land Baden-Württemberg)
Entschädigung
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.
Diese umfasst:
- Fahrtkostenersatz
- Entschädigung für Aufwand
- Ersatz für sonstige Aufwendungen
- Entschädigung für Zeitversäumnis
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Entschädigung für Verdienstausfall