Steuern, Gebühren & Abgaben
In Bad Waldsee werden folgende Steuern, Gebühren und Abgaben erhoben:
1. Grundsteuer
2. Gewerbesteuer
3. Wasser- /Abwassergebühren
4. Wasser- /Abwasserbeiträge
5. Fremdenverkehrsbeitrag
6. Hundesteuer
7. Kindergartenbeiträge
8. Essensgelder
9. Kurtaxe
Übersicht Tarife verschiedener örtlicher Steuern (PDF-Dokument, 389,83 KB, 13.12.2024)
Zu allen wichtigen Formularen im Bereich Steuern und Abgaben gelangen Sie hier.
Grundsteuerreform
FAQ
Ich habe eine Frage zum Grundsteuerbescheid. Wie erreiche ich die Abteilung Steuern und Abgaben der Stadt Bad Waldsee?
Bitte lesen Sie sich die nachfolgenden häufig gefragten Fragen durch. Eventuell beantwortet sich Ihr Anliegen bereits hierdurch.
Sollte Ihre Frage hier nicht aufgeführt sein, bitten wir darum, dass Sie Ihr Anliegen vorzugsweise per E-Mail an steuern(@)bad-waldsee.de richten. So kann Ihr Anliegen schnell und zielgerichtet bearbeitet werden.
Zudem ist für die Grundsteuer eine Hotline eingerichtet. Diese ist zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Bad Waldsee unter 07524 94-4500 zu erreichen.
Aufgrund des hohen Anruf- und Kontaktaufkommens bitten wir Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Anliegens länger als gewohnt andauert.
Welche Hebesätze gelten ab dem 01.01.2025?
Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Bad Waldsee hat am 09.12.2024 folgende Hebesätze für die Erhebung der Grundsteuer ab 2025 beschlossen:
Grundsteuer A: 425 v.H.
Grundsteuer B: 220 v.H.
Ich habe einen Grundsteuerbescheid für ein Objekt bekommen, welches ich bereits verkauft habe. Wie gehe ich vor?
In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig. Für das Gemeindegebiet Bad Waldsee ist das Finanzamt Ravensburg, Broner Platz 12, 88250 Weingarten zuständig. Bitte treten Sie mit dem Finanzamt über ELSTER, oder über das Online-Kontaktformular in Kontakt: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular
Auch hier muss mit einem erhöhten Kontaktaufkommen und somit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Das Finanzamt muss hier zuerst einen neuen Grundsteuermessbescheid erstellen, und an die Stadt Bad Waldsee übertragen. Die Stadt Bad Waldsee ist an den bisherigen Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden.
Bis zum Zeitpunkt des neuen Grundsteuermessbescheides sind Sie weiterhin Schuldner des Grundsteuerbetrages, und müssen diesen fristgerecht begleichen. Eventuell zu viel bezahlte Beträge werden Ihnen nachträglich zurückerstattet.
Die im Bescheid aufgeführten Eigentümer stimmen nicht. An wen kann ich mich wenden?
Die Eigentumsverhältnisse werden vom zuständigen Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgelegt. Die Stadt Bad Waldsee hat hier keinen Einfluss darauf, und kann die im Bescheid aufgeführten Eigentümer nicht abändern. Sofern hier Änderungsbedarf besteht, können Sie sich mit dem zuständigen Finanzamt Ravensburg über ELSTER, oder das Kontaktformular der Finanzämter in Verbindung setzen: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular
Ich werde im Laufe des Jahres mein Objekt verkaufen. Bin ich weiterhin Grundsteuerschuldner?
Ja. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird an den Eigentumsverhältnissen zum 01.01. eines Jahres berechnet. Wenn Sie also Ihr Objekt am 02.01. verkaufen, sind sie dennoch für das gesamte laufende Jahr Schuldner der Grundsteuer, obwohl Ihnen das Objekt nicht mehr gehört. Die Umschreibung des Grundsteuerobjektes findet auf den 01.01. des Folgejahres statt. Ein Ausgleich der Grundsteuer vom neuen Eigentümer bzgl. des laufenden Jahres ist nur auf privatrechtlicher Ebene möglich.
Meine Anschrift im Adresskopf des Bescheid ist falsch. Wie gehe ich vor?
Bitte teilen Sie uns die korrekte Anschrift mit. Das unten stehende Formular können Sie uns unterschrieben als Scan per E-Mail an steuern(@)bad-waldsee.de zukommen lassen. Alternativ steht Ihnen auch der Postweg zur Verfügung (Anschrift: Hauptstraße 12, 88339 Bad Waldsee) oder die Übermittlung per Fax an 07524 94-1359.
Es ist noch keine bzw. eine falsche Bankverbindung zur Abbuchung des Grundsteuerbetrags hinterlegt. Wie erteile bzw. ändere ich das SEPA-Mandat zur Abbuchung der Grundsteuer?
Füllen Sie das u.s. SEPA-Basismandat (entweder für Grundsteuer A oder B) aus. Das unterschriebene Formular können Sie uns als Scan per E-Mail an steuern(@)bad-waldsee.de zukommen lassen. Alternativ steht Ihnen auch der Postweg zur Verfügung (Anschrift: Hauptstraße 12, 88339 Bad Waldsee) oder die Übermittlung per Fax an 07524 94-1359.
Mein Grundsteuerbetrag ist höher als im letzten Jahr. Woran liegt das?
Die Einheitswerte für die bisherige Grundsteuererhebung stammen aus dem Jahr 1964 bzw. 1935. Seither gab es eine sehr unterschiedliche Wertentwicklung der Grundstücke. Durch das neue Landesgrundsteuergesetz werden Grundstücke nun anhand ihrer Lage (abgebildet im Bodenrichtwert je m² in der Bodenrichtwertzone) bewertet. Die Bebauung des Grundstücks ist nicht mehr relevant.
Die Verschiebung der Grundsteuerbelastung bei der Grundsteuer B ist Folge des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem ausschließlich der Bodenrichtwert und nicht die Bebauung des jeweiligen Grundstücks berücksichtigt wird.
Nach der neuen Rechtslage bleibt die Grundsteuerbelastung hinsichtlich der Bebauung für den Steuerpflichtigen gleich, egal ob auf dem Grundstück ein hochwertiges, neues und flächenmäßig deutlich größeres Gebäude oder ein einfaches, kleines und älteres Gebäude steht, oder das Grundstück gar unbebaut ist.
Mein Grundsteuerbetrag ist zu hoch. Ich möchte Widerspruch einlegen. An wen wende ich mich?
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Bad Waldsee hat in der Regel nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Messbetrag auf dem Grundsteuerbescheid der Stadt Bad Waldsee vom Betrag auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes abweicht. In allen anderen Fällen, bspw. für die Anfechtung des Grundsteuerwertes bzw. -messbetrags (u.a. auf Berufung auf die Musterklagen) ist das Finanzamt der richtige Adressat für den Widerspruch.
Das Finanzamt Ravensburg, Broner Platz 12, 88250 Weingarten, ist über ELSTER, oder das Kontaktformular der Finanzämter zu erreichen: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular
Wie lege ich Widerspruch ein?
Ein Widerspruch ist z.B. schriftlich einzulegen. Die Formvorschriften sind in § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) normiert. Widersprüche, die per einfacher E-Mail oder telefonisch eingelegt werden, sind aufgrund den Formvorschriften nicht zulässig. Bitte prüfen Sie vorab, ob die Große Kreisstadt Bad Waldsee der richtige Adressat des Widerspruchs ist (siehe oben).
Ich habe gegen den Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid Widerspruch eingelegt. Ist zusätzlich ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Bad Waldsee einzulegen?
Sofern sich Ihre Bedenken ausschließlich gegen Inhalt des Grundsteuerwert/-messbescheides des Finanzamts richten ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Bad Waldsee nicht notwendig, bzw. hat in der Regel keine Aussicht auf Erfolg. Ebenso wird durch einen Widerspruch die Fälligkeit des Grundsteuerbetrags nicht gehemmt.
Muss ich meine Grundsteuer bezahlen, obwohl ich Widerspruch (entweder bei der Stadt oder beim Finanzamt) eingelegt habe?
Ja, die Grundsteuer ist zu den im Bescheid genannten Fälligkeiten zu entrichten, auch wenn Sie Widerspruch eingelegt haben.
Ein Widerspruch entfaltet bei einem Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung, da es sich um öffentliche Abgaben handelt. Hier entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei einem erfolgreichen Widerspruch werden zu viel bezahlte Grundsteuerbeträge zurückerstattet.
Ich habe bereits beim Finanzamt Einspruch unter Berufung auf die Musterklagen eingelegt. Muss ich die Grundsteuer dennoch bezahlen?
Ja. Die Grundsteuer ist zu den im Bescheid genannten Fälligkeiten zu entrichten, auch wenn Sie Einspruch beim Finanzamt gegen die Grundlagenbescheide eingelegt haben.
Die Einsprüche unter Berufung auf die anhängige Musterklage wurden vom Finanzamt ruhend gestellt. Die Musterklagen wurden im Urteil vom 11.06.2024 vom Finanzgericht Baden-Württemberg als unbegründet abgewiesen, da das Finanzgericht das neue Landesgrundsteuergesetz als verfassungskonform ansieht. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist jedoch zugelassen, die Entscheidung wird sich voraussichtlich über eine längere Zeit ziehen.
Ich habe für mein Objekt noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten. Wann bekomme ich diesen?
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden ab Mitte Januar an Sie versandt. Sollten Sie im Februar 2025 noch keinen Grundsteuerbescheid der Großen Kreisstadt Bad Waldsee erhalten haben, können Sie uns dies per E-Mail an steuern(@)bad-waldsee.de mitteilen. Das Steueramt prüft, ob für das Objekt bereits ein Grundsteuermessbetrag vom zuständigen Finanzamt übertragen wurde. In wenigen Einzelfällen erhält die Stadt Bad Waldsee die Mitteilung des Grundsteuermessbetrages erst im Laufe des Jahres 2025.
Der Hebesatz ist niedriger als bisher. Warum ist mein Grundsteuerbetrag trotzdem höher als bisher?
Durch das neue Berechnungsmodell spielt der Bodenrichtwert sowie ihre Grundstücksfläche eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Grundsteuer. Der bisher zu niedrige Einheitswert wurde durch den aktuellen Bodenrichtwert abgelöst. Durch einen höheren Grundsteuermessbetrag steigt Ihr Grundsteuerbetrag letztendlich an, auch wenn der Hebesatz gesunken ist.
Es gibt auch Grundstücke, die von der Reform profitieren. Hier sinkt der Grundsteuerbetrag. Eine pauschale Aussage, dass alle Grundstücke einen höheren Grundsteuerbetrag bezahlen müssen, ist falsch.
Wie berechnet sich mein Grundsteuerbetrag?
Der Grundsteuerbetrag wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Ein Berechnungsbeispiel könnte so aussehen:
Einfamilienhaus (Wohnnutzung), Grundstücksgröße 700 m², Bodenrichtwert 440 €/m²
1. Grundstückswert
700 m² x 440 €/m² = 308.000 € --> nächste Zeile
Grundsteuermessbetrag
308.000 € x 0,00091 = 280,28 € --> nächste Zeile
Grundsteuerbetrag
280,28 € x 2,2 = 616,62 €
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.grundsteuer-bw.de
Informationen und Formulare zur Grundsteuer
Grundsteuer
Nachfolgend finden Sie einige Dokumente rund um das Thema Grundsteuer zum Herunterladen:
Formular Adressänderung Grundsteuer (PDF-Dokument, 207,85 KB, 12.12.2024)
Grundsteuer A (SEPA-Basislastschriftmandat) (PDF-Dokument, 74,68 KB, 03.06.2024)
Grundsteuer B (SEPA-Basislastschriftmandat) (PDF-Dokument, 76,09 KB, 03.06.2024)
Datenschutz
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer: