Vordrucke im baurechtlichen Verfahren
Vordrucke
Für die Verfahren nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) werden nach § 3 der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) folgende Vordrucke bekanntgemacht und verbindlich eingeführt:
- Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
- Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO)
- Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) / Bauvorbescheid (§ 57 LBO)
- Schriftlicher Teil des Lageplans
- Baubeschreibung
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen
Der Inhalt der Vordrucke ist hinsichtlich Wortlaut und Abfolge verbindlich, nicht jedoch bezüglich der graphischen Gestaltung. Sofern die Vordrucke den amtlichen Mustern entsprechen, können sie auch mittels Datenverarbeitung erstellt und weiter bearbeitet werden. Für die Zahl der einzureichenden Ausfertigungen gilt § 1 Abs. 2 LBOVVO (Kenntnisgabeverfahren) und § 2 Abs. 2 LBOVVO (Genehmigungsverfahren). Sofern der in den Vordrucken vorgesehene Raum für die Angaben im Einzelfall nicht ausreicht, sind Zusatzblätter einzulegen.
Gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (VwV LBO-Vordrucke) vom 25. Februar 2010, geändert durch VwV vom 3. März 2015 – Az.: MVI 41-2600.0-9/129