Fundamt
Wichtige Hinweise für Finder und Eigentümer:
Fundgegenstände können bei der Fundbehörde im Bürgerbüro, auf den Ortschaftsverwaltungen oder bei der Polizei abgegeben werden. Dabei werden folgende Angaben schriftlich festgehalten:
- Fundgegenstand (ggf. Inhalt)
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Finders
- Ort und Zeitpunkt des Fundes
- Erhebung eines Besitzanspruchs (Eigentumsanspruch)
Die Aufbewahrungsfrist für alle Fundgegenstände auf der Fundbehörde beträgt ein halbes Jahr.
Wird ein Fundgegenstand nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vom Eigentümer abgeholt und hat der Finder den Besitzanspruch bei der Abgabe der Fundsache auf dem Fundamt erhoben, wird der Finder schrifltich benachrichtigt. Gegen Bezahlung einer Verwahrgebühr kann der Fundgegenstand abgeholt werden.
Der Eigentümer kann sein Eigentum gegen Bezahlung einer Verwahrgebühr und Vorlage eines Ausweises im Fundamt abholen.
Die Verlustanzeige beim Fundamt ersetzt nicht die Diebstahlsstrafanzeige bei der Polizei.
Jeder Fundgegenstand, der nach der Aufbewahrungsfrist nicht an den Eigentümer oder an den Finder zurückgegeben werden kann, geht zunächst in das Eigentum der Stadt Bad Waldsee über. Einmal im Jahr (März/April) werden diese Gegenstände in einer Fundsachenversteigerung versteigert bzw. beim Fundsachenbasar verkauft.