Gewerbe & Gaststätten
Wer eine gewerbliche Tätigkeit beginnt, sie verlegt oder aufgibt, muss dies unverzüglich dem Gewerbeamt der Stadt Bad Waldsee mitteilen, sofern sich der Betriebssitz oder eine Niederlassung im Stadtgebiet oder den Ortschaften befindet.
Die Meldung können Sie persönlich im Bürgerbüro oder auf den Ortschaftsverwaltungen vornehmen. Alternativ können Sie uns die Gewerbeanzeigen online über die Onlineanträge von Service-BW zukommen lassen.
Gewerbeanmeldung
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus.
Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein.
Keine Gewerbe sind:
- die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater),
- Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen (z.B. Architekten, beratende Ingenieure),
- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
- die wissenschaftliche Unternehmensberatung,
- die Verwaltung eigenen Vermögens.
Anzeigepflichtig sind
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Notwendige Unterlagen:
- Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
- Handelsregisterauszug, sofern Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- Führungszeugnis & Gewerbezentralregisterauszug | bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, z. B. Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen sowie Waren aus Edelmetallen oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen Perlen und Schmuck, Altmetallen und Gebrauchtwaren; Auskunfteien und Detekteien, Partnerschaftsvermittlungen, Reisebüros, Alarmanlagenbau und Schlüsseldienste.
Handwerkskarte | bei handwerklichen Tätigkeiten ist vor Antragstellung eine schriftliche Bestätigung der Handwerkskammer über die Eintragungsfreiheit einzuholen. Unterliegt die Tätigkeit der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle ist die Eintragung nachzuweisen. (Handwerkskammer Ulm: E-Mail schreiben, Telefonnummer: 0737 14250)
- Gebühr: 25,00 €
Zur Gewerbeanmeldung gelangen Sie hier.
Gewerbeummeldung
Gründe für eine Gewerbeummeldung:
- Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes
- Erweiterung/Änderung der Tätigkeit des Gewerbes
- Änderung des Firmennamens
Achtung:
Bei Verlegung des Betriebssitzes in eine andere Stadt oder Gemeinde ist eine Abmeldung am alten Standort und eine Anmeldung am neuen Standort erforderlich.
Notwendige Unterlagen:
- Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
- Handelsregisterauszug, sofern Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- Führungszeugnis & Gewerbezentralregisterauszug | bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, z. B. Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen sowie Waren aus Edelmetallen oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen Perlen und Schmuck, Altmetallen und Gebrauchtwaren; Auskunfteien und Detekteien, Partnerschaftsvermittlungen, Reisebüros, Alarmanlagenbau und Schlüsseldienste.
Handwerkskarte | bei handwerklichen Tätigkeiten ist vor Antragstellung eine schriftliche Bestätigung der Handwerkskammer über die Eintragungsfreiheit einzuholen. Unterliegt die Tätigkeit der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle ist die Eintragung nachzuweisen. (Handwerkskammer Ulm: E-Mail, Telefonnummer: 0737 14250)
- Gebühr: 15,00 €
Zur Gewerbeummeldung gelangen Sie hier.
Gewerbeabmeldung
Gründe für eine Gewerbeabmeldung:
- Aufgabe des Betriebes
- Betriebsverlegung in eines andere Gemeinde oder Stadt (Gewerbeabmeldung am bisherigen Standort, Gewerbeanmeldung am neuen Standort)
Notwendige Unterlagen:
- Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
- Gebühr: 15,00 €
Zur Gewerbeabmeldung gelangen Sie hier.
Weitere Hinweise
Hinweis:
Sofern Sie die Gewerbeanzeige online einreichen, erhalten Sie innerhalb weniger Tage die Bestätigung der Anzeige sowie die Gebührenrechnung per Post übersandt.
Eine Bearbeitung der Gewerbeanzeige erfolgt erst nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen.
Melden Sie Ihre Gewerbe nicht selbst an, sondern erfolgt dies durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Rechtsgrundlage:
Gaststätten
Am 12. November 2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen. Es tritt am 1.1.2026 in Kraft und bringt zahlreiche Neuerungen.
Ziel der Neufassung ist es, Verfahren für Gaststättenbetriebe und Vereine zu vereinfachen und Bürokratie zu reduzieren.
Das Landesgaststättengesetz gilt für das Betreiben einer Gaststätte und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Das LGastG gilt sowohl für dauerhafte Gaststättenbetriebe als auch für vorübergehende Veranstaltungen, bei denen Getränke und Speisen angeboten werden.
Es gilt auch für Vereine, hier gibt es jedoch Ausnahmen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Von der bisherigen Erlaubnispflicht zu einer Anzeigepflicht. Eine Erlaubnis („Konzession“ oder „Gestattung“) von der Gaststättenbehörde ist künftig nicht mehr nötig.
Gaststätte
Anzeigeverfahren bei der Stadtverwaltung
Wer ab 1.1.2026 eine Gaststätte in Bad Waldsee betreiben möchte, muss dies mindestens 6 Wochen vor Beginn beim Gewerbeamt im Bürgerbüro, Hauptstraße 12/1, 88339 Bad Waldsee, anzeigen (Gewerbeanmeldung). Ein Unterrichtungsnachweis der IHK oder ein Ausbildungszeugnis für einen hygienischen Beruf ist bereits bei der Anzeige vorzulegen.
- Wo melde ich das Gewerbe an?
Im Bürgerbüro Bad Waldsee, Gewerbeamt, Hauptstraße 12/1, 88339 Bad Waldsee
Hier kommen Sie zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros.
Bei Fragen können Sie sich gerne bei unserer Gaststättenbehörde Bad Waldsee melden, Ansprechperson Kathrin Schmid, Hauptstraße 12/1, 88339 Bad Waldsee, Mail: k.schmid(@)bad-waldsee.de, Tel. 07524 94-1396.
Vorübergehender Gaststättenbetrieb / Veranstaltungen
Anzeigeverfahren bei der Stadtverwaltung
Wer vorübergehend bei einem Fest ausschenkt oder Speisen abgibt, muss dies künftig bei der Stadtverwaltung Bad Waldsee per Formular mindestens 2 Wochen vorher anzeigen. Dies ist weiterhin nur aus besonderem Anlass (z.B. Stadtfest, Weihnachtsmarkt, Vereinsveranstaltung usw.) möglich.
Das gilt auch für Inhaber einer Reisegewerbekarte.
- Ausnahme Vereine: Die Anzeigepflicht gilt für Vereine nur dann, wenn sie alkoholhaltige Getränke anbieten.
Bitte füllen Sie das Formular aus und senden es an die Gaststättenbehörde Bad Waldsee, Ansprechperson Ute Miller, Hauptstraße 12, 88339 Bad Waldsee, E-Mail: u.miller(@)bad-waldsee.de, erreichbar vormittags unter Tel. 07524 94-1358. Bitte wenden Sie sich bei Abwesenheit an die Vertretung.
Formulare und Merkblätter für vorübergehende Gaststättenbetriebe
Zur Unterstützung von Veranstaltern finden Sie hier wichtige Hinweise und Merkblätter zu unterschiedlichen Themenfeldern.
Anzeige einer Bewirtung im vorübergehenden Gaststättenbetrieb
- Bewirtungen, die im Rahmen einer übergeordneten, größeren Veranstaltung stattfinden, wie z.B. die Standbetreiber beim Altstadt- und Seenachtsfest, Weihnachtsmarkt, Straßenfasnet oder anderen Veranstaltungen
- Die Bewirtung findet in einem erklärten Veranstaltungsraum wie den verschiedenen Hallen und Gemeinschaftshäusern in der Stadt und den Ortsteilen, dem Haus am Stadtsee und anderen Veranstaltungsräumen statt. Hier werden Rahmenbedingungen wie Parkplätze, Toiletten, Fluchtwege, Sicherheitsdienst, Küche usw. für alle Teilnehmer durch die Veranstalter organisiert bzw. sind in den ausgesprochenen Veranstaltungsräumen gegeben und geprüft.
Anzeige einer Veranstaltung mit vorübergehenden Gaststättenbetrieb
Die Anzeige richtet sich an Organisatoren von größeren, oft mehrtägigen Veranstaltungen im Freien, Zeltfesten, Musikveranstaltungen, in nicht konzessionierten Räumen usw.
Hier muss meist erst die Infrastruktur geschaffen werden und es sind nähere Abstimmungen mit weiteren Behörden und Bereichen im Haus nötig.
Formular Anzeige Veranstaltung mit Bewirtung (vorübergehender Gaststättenbetrieb) und Antrag auf Sperrzeitverkürzung (PDF-Dokument, 1,52 MB, 12.01.2026)
Anhaltspunkte für den Aufbau und Inhalt von Sicherheitskonzepten (PDF-Dokument, 154,73 KB, 30.12.2025)
Merkblätter zur Lebensmittelhygiene:
Hygienische Anforderungen auf Straßenfesten
Vermeidung von Lebensmitteinfektionen für Ehrenamtliche bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen für offene Lebensmittel
Installation und Betrieb von Trinkwasseranlagen auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Weitere Infos zur Lebensmittelhygiene finden Sie beim Landratsamt.
Merkblätter zum vorbeugenden Brandschutz (Baurechtsamt Bad Waldsee):
Merkblatt zum Brandschutz (PDF-Dokument, 25,35 KB, 30.12.2025)
Merkblatt für den Betrieb von Geräten und Anlagen mit hochverdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen (PDF-Dokument, 26,37 KB, 30.12.2025)
Übergangszeit
Personen, die am 1.1.2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind (z.B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis), müssen nichts weiter veranlassen. Auch Auflagen und Anordnungen, die vor dem 1.1.2026 erlassen wurden, gelten weiterhin.
Anträge auf vorübergehende Gaststättenerlaubnisse für Veranstaltungen, die im Jahr 2026 stattfinden, werden von uns automatisch wie eine Anzeige behandelt. Sie brauchen nichts weiter unternehmen und erhalten von uns automatisch eine kurze Info.
Weitere Infos
Weiterführende Infos finden Sie beim Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat die wesentlichen Änderungen in einem Factsheet zusammengefasst und veröffentlicht.

