Gewerbe & Gaststätten
Gewerbeanzeigen (An-, Um-, Abmeldungen von Gewerbebetrieben)
Wer eine gewerbliche Tätigkeit beginnt, sie verlegt oder aufgibt, muss dies unverzüglich dem Gewerbeamt der Stadt Bad Waldsee mitteilen, sofern sich der Betriebssitz oder eine Niederlassung im Stadtgebiet oder den Ortschaften befindet.
Die Meldung können Sie persönlich im Bürgerbüro oder auf den Ortschaftsverwaltungen vornehmen. Alternativ können Sie uns die Gewerbeanzeigen online über die Onlineanträge von Service-BW zukommen lassen.
Gewerbeanmeldung
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus.
Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein.
Keine Gewerbe sind:
- die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater),
- Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen (z.B. Architekten, beratende Ingenieure),
- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
- die wissenschaftliche Unternehmensberatung,
- die Verwaltung eigenen Vermögens.
Anzeigepflichtig sind
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Notwendige Unterlagen:
- Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
- Handelsregisterauszug, sofern Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- Führungszeugnis & Gewerbezentralregisterauszug | bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, z. B. Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen sowie Waren aus Edelmetallen oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen Perlen und Schmuck, Altmetallen und Gebrauchtwaren; Auskunfteien und Detekteien, Partnerschaftsvermittlungen, Reisebüros, Alarmanlagenbau und Schlüsseldienste.
Handwerkskarte | bei handwerklichen Tätigkeiten ist vor Antragstellung eine schriftliche Bestätigung der Handwerkskammer über die Eintragungsfreiheit einzuholen. Unterliegt die Tätigkeit der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle ist die Eintragung nachzuweisen. (Handwerkskammer Ulm: E-Mail schreiben, Telefonnummer: 0737 14250)
- Gebühr: 25,00 €
Zur Gewerbeanmeldung gelangen Sie hier.
Gewerbeummeldung
Gründe für eine Gewerbeummeldung:
- Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes
- Erweiterung/Änderung der Tätigkeit des Gewerbes
- Änderung des Firmennamens
Achtung:
Bei Verlegung des Betriebssitzes in eine andere Stadt oder Gemeinde ist eine Abmeldung am alten Standort und eine Anmeldung am neuen Standort erforderlich.
Notwendige Unterlagen:
- Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
- Handelsregisterauszug, sofern Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- Führungszeugnis & Gewerbezentralregisterauszug | bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, z. B. Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen sowie Waren aus Edelmetallen oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen Perlen und Schmuck, Altmetallen und Gebrauchtwaren; Auskunfteien und Detekteien, Partnerschaftsvermittlungen, Reisebüros, Alarmanlagenbau und Schlüsseldienste.
Handwerkskarte | bei handwerklichen Tätigkeiten ist vor Antragstellung eine schriftliche Bestätigung der Handwerkskammer über die Eintragungsfreiheit einzuholen. Unterliegt die Tätigkeit der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle ist die Eintragung nachzuweisen. (Handwerkskammer Ulm: E-Mail, Telefonnummer: 0737 14250)
- Gebühr: 15,00 €
Zur Gewerbeummeldung gelangen Sie hier.
Gewerbeabmeldung
Gründe für eine Gewerbeabmeldung:
- Aufgabe des Betriebes
- Betriebsverlegung in eines andere Gemeinde oder Stadt (Gewerbeabmeldung am bisherigen Standort, Gewerbeanmeldung am neuen Standort)
Notwendige Unterlagen:
- Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
- Gebühr: 15,00 €
Zur Gewerbeabmeldung gelangen Sie hier.
Weitere Hinweise
Hinweis:
Sofern Sie die Gewerbeanzeige online einreichen, erhalten Sie innerhalb weniger Tage die Bestätigung der Anzeige sowie die Gebührenrechnung per Post übersandt.
Eine Bearbeitung der Gewerbeanzeige erfolgt erst nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen.
Melden Sie Ihre Gewerbe nicht selbst an, sondern erfolgt dies durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Rechtsgrundlage:
Gaststättenerlaubnis
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.
Vorläufige Erlaubnis
Wer eine bestehende Gaststätte übernimmt, kann relativ rasch mit einer vorläufigen Erlaubnis weiterwirtschaften. Nach Vorlage der notwendigen Unterlagen kann die vorläufige Erlaubnis innerhalb kurzer Zeit erteilt werden.
Notwendige Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Identitätsnachweis durch Vorlage des Ausweisdokuments des Antragstellers
und ggf. des elektronischen Aufenthaltstitels
- Bei juristischen Personen
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- bei einem eingetragenen Verein: aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz (Belegart OE) zur Vorlage bei der Gaststättenbehörde 88339 Bad Waldsee, Hauptstraße 12/1, wegen der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (nicht älter als drei Monate)
- zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes oder online
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Gaststättenbehörde 88339 Bad Waldsee, Hauptstraße 12/1, wegen der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- zu beantragen beim Gewerbeamt des Betriebssitzes der Firma/Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes des Geschäftsführers
- Unterrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz
Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder
Ersatzbescheinigung der IHK gemäß Ziffer 3.4 GastUVwV über die Befreiung vom Unterrichtungsnachweis für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Köche, Bäcker, Konditoren, Metzger, …)
- Pachtvertrag, Kaufvertrag, sonstiger Nutzungsberechtigungsnachweis der Gaststätte
- Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (Bescheinigung in Steuersachen)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsportals (www.vollstreckungsportal.de)
- Wenn eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
- persönliche Unterlagen der Stellvertretung
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen, z.B. Personalpapiere. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Zum Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (PDF-Dokument, 144,96 KB, 01.06.2023) gelangen Sie hier.