Formulare
Wer kennt nicht die Situation, in einem Amt zu stehen, ein Formular mit vielen Fragen vor sich zu haben und festzustellen, dass einem zum ordnungsgemäßen Ausfüllen Unterlagen oder einfach die Zeit fehlen. Ein zweiter Anlauf ist fällig.
Mit unserem Formularangebot wollen wir dies vermeiden. Sie füllen das Formular in aller Ruhe zu Hause aus und müssen den Bogen dann nur noch auf dem zuständigen Amt unterschrieben vorbeibringen. Die Einreichung eines Formulars auf elektronischem Weg ist aus rechtlichen Gründen derzeit noch nicht möglich, deshalb ist es erforderlich, dass Sie das Formular persönlich beim zuständigen Amt einreichen bzw. abgeben.
Derzeit bieten wir Ihnen eine kleine Auswahl an Formularen, die Sie bequem herunterladen und zu Hause ausfüllen können. Wir bemühen uns die nachfolgenden Formulare zu erweitern und Ihnen damit einen optimalen Service zu bieten.
Hier finden Sie Informationen und Downloads zu unterschiedlichen Formularen:
Abmeldung der bisherigen Wohnung
Die Abmeldung ist nur noch für Wegzüge ins Ausland oder für Wegzüge bei mehreren Wohnungen vorgesehen. Wenn jemand innerhalb von Deutschland umzieht, muss er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts anmelden. Die Meldebehörde der Herkunftsadresse erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über den Wegzug. Die Abmeldung bei der Wegzugsbehörde ist somit beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht mehr erforderlich.
Einrichten einer Übermittlungssperre
Das Bundesmeldegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Einwohner der Datenübermittlung aus dem Melderegister widersprechen können. Dies bedeutet, dass eine Weitergabe der persönlichen Daten an bestimmten Stellen (Parteien, Einwohnerbücher, Nachschlagewerke, Presse und Rundfunk im Rahmen eines Alters- oder Ehejubiläum) unterbleibt. Mit diesem Formular können Sie die gewünschten Sperrvermerke beantragen.
Formular
Antrag auf Eintragung von Sperrvermerk(en) ins Melderegister (PDF-Dokument, 33,93 KB, 07.09.2023)
Sollten Sie bereits Sperrvermerke im Melderegister zu Ihrer Person eingetragen haben und eine Löschung wünschen, können Sie diese mit unten abrufbarem Formular beantragen. Datenübermittlungen finden erst nach der Löschung des entsprechenden Sperrvermerks wieder statt, z. B. die Veröffentlichung des Alters- oder Ehejubiläums.
Formular
Antrag auf Löschung eingetragener Sperrvermerke (PDF-Dokument, 34,28 KB, 07.09.2023)
Fremdenverkehrsbeiträge
Gewerbesteuer
Hundesteuer
Vollmachten für bestimmte Anliegen
Vollmacht zur Wohnsitzmeldung (PDF-Dokument, 35,81 KB, 07.09.2023)
Vollmacht zur Vornahme einer Gewerbeanzeige (PDF-Dokument, 35,56 KB, 07.09.2023)
Vollmacht zur Beantragung und Abholung einer Meldebescheinigung (PDF-Dokument, 35,72 KB, 07.09.2023)
Vollmacht zur Abholung eines Ausweisdokuments (PDF-Dokument, 122,18 KB, 07.09.2023)
Wasserzins
Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetztes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Nach § 58c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich bestimmte Daten über Personen, die im Folgejahr volljährig werden.
Im Jahr 2018 findet die Datenübermittlung am 26. Februar statt. Dabei werden folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit übermittelt:
1. Familiennamen
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Die Daten werden nicht übermittelt, wenn der/die Betroffene nach § 36 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung widersprochen hat. Die Betroffenen, die eine Übermittlung ihrer Daten an das BAPersBw nicht wünschen, werden gebeten, dies der Stadt Bad Waldsee schriftlich oder im Rahmen der persönlichen Vorsprache mitzuteilen. Der Widerruf zur Datenübermittlung gilt bis zu seinem Widerruf.
Antrag auf Eintragung von Sperrvermerk(en) ins Melderegister (PDF-Dokument, 33,93 KB, 07.09.2023)
Wohnungsgeberbestätigung
Wichtige Informationen für Wohnungsgeber
Zum 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, das das Landesmeldegesetz ablöst. Damit einher geht eine Veränderung für Vermieter, denn künftig ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
Wer ist der Wohnungsgeber?
Der Wohnungsgeber ist die Person, die einem anderen eine Wohnung, unabhängig vom Eigentum, zur Verfügung stellt. Das sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch Wohnungseigentümer sein oder Hauptmieter, die untervermieten.
Was bedeutet das für den Wohnungsgeber?
Für den Wohnungsgeber bedeutet die rechtliche Änderung, dass er ab dem 1. November der meldepflichtigen Person eine Bestätigung ausstellen muss, die den Ein- bzw. Auszug bestätigt. Hierfür hat der Wohnungsgeber zwei Wochen Zeit.
Was muss die Bestätigung durch den Wohnungsgeber enthalten?
Das Bundesmeldegesetz regelt, welche Informationen in der Bescheinigung enthalten sein müssen:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Informationen, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt
- Anschrift der Wohnung
- Name der/s Mieter/s
- Datum des Ein- oder Auszgs
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir ein entsprechendes Formular (PDF-Dokument, 763,36 KB, 14.09.2023)für Sie bereit gestellt.
Wie verfahren wir am Sinnvollsten?
Aus unserer Sicht es am Sinnvollsten, wenn Sie Ihrem Mieter die Bescheinigung zur An- oder Abmeldung auf das Bürgerbüro bzw. die Ortschaftsverwaltungen mitgeben. Auf diese Weise liegt uns bei der An- bzw. Abmeldung die Meldung vor und muss nicht nachgefordert werden.
Zustimmungserklärung zur Antragstellung von Ausweisdokumenten bei Minderjährigen
Hier (PDF-Dokument, 205,72 KB, 24.04.2023) finden Sie die Zustimmungserklärung zur Antragstellung von folgenden Ausweisdokumenten bei Minderjährigen zum Download:
- Ausstellung / Verlängerung des Kinderreisepasses
- Ausstellung eines Personalausweises vor dem 16. Lebensjahr
- Ausstellung eines Reisepasses für Minderjährige